E-Mailaccounts, Online-Banking, Profile in sozialen Netzwerken – im Internetzeitalter hinterlassen wir oft auch ein stattliches digitales Erbe. Und was soll damit geschehen?
Im Netz bleiben ganz schön viele Daten zurück, wenn jemand stirbt. Für die Erben beginnt dann häufig eine recht mühselige Suche nach bestehenden Online-Konten, Zugangsdaten oder noch getätigten Internetkäufen. Denn leider gehen die meisten Deutschen noch eher nachlässig mit ihrem digitalen Nachlass um. Nach einer Umfrage des Digitalbranchenverbands Bitkom hat sich gerade einmal erst jeder Fünfte Gedanken dazu gemacht und Vorsorge getroffen (siehe Infografik).
Was gehört überhaupt zum digitalen Nachlass?
Seit Mitte 2018 herrscht dazu immerhin rechtlich einigermaßen Klarheit. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist der digitale Nachlass genauso wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen auf dessen Erben über. Der Erbe tritt also sozusagen an die Stelle des Erblassers. Im Einzelnen:
Informationen, die jemand im Internet, auf Festplatten oder USB-Sticks hinterlässt, gehören eindeutig zur Erbschaft. Aber auch, wenn die Daten in einer Cloud gespeichert sind, haben die Erben grundsätzlich einen Herausgabeanspruch.
Weil die Erben quasi an die Stelle des Verstorbenen treten, können sie sowohl bereits heruntergeladene als auch neu eingehende Mails abrufen und lesen. Gleiches gilt für Facebookseiten oder Instant-Messenger-Accounts.
Vorsicht – meist gehören die Titel in Musik- oder E-Book-Listen nicht dem Computer- oder Smartphone-Eigentümer. Er hat lediglich ein Nutzungsrecht daran. Die meisten Anbieter regeln in ihren AGB, dass diese Rechte mit dem Tod des Nutzers enden.
Auch sämtliche Pflichten aus Verträgen gehen mit dem Tod auf die Erben über. Diese müssen die bestellten Schuhe also grundsätzlich noch bezahlen, sind an abgegebene Auktionsangebote gebunden und müssen auch Abo-Gebühren begleichen.
Tipp: Bei Onlinekäufen oder -reisebuchungen können die Erben prüfen, ob das 14-tägige Widerrufsrecht noch besteht. Bei laufenden Verträgen wie etwa Dating-Portalen oder Zeitungs-Abos schauen sie am besten, was die AGB zu Kündigungsfristen regeln. Gerade in Erbfällen gibt es oft sogar Sonderkündigungsrechte.
Wer Zugriff auf die Konten eines Verstorbenen haben möchte, muss in der Regel einen Nachweis vorlegen, der ihn als berechtigten Erben ausweist. Das können etwa der Erbschein oder das eröffnete Testament sein. Sehr viel einfacher haben es die Erben jedoch, wenn der Verstorbene ihnen bereits zu Lebzeiten eine Konto- oder sogar Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Wie lässt sich der digitale Nachlass sauber regeln?
Wer seinen Angehörigen unnötige Sucherei ersparen und zugleich sichergehen möchte, dass nicht unbedingt jeder seine digitalen Infos zu Gesicht bekommt, sollte folgende Dinge beherzigen:
Eine Liste über den digitalen Nachlass erstellen
Hier erscheinen dann einmal fein säuberlich notiert alle Accounts mit dazugehörigen Passwörtern. Die Liste sollte stets aktuell und ausgedruckt oder auf einem USB-Stick gespeichert an einem sicheren Ort verwahrt sein. Am besten ist, man bestimmt rechtzeitig eine Vertrauensperson, die weiß, wo sich diese Liste befindet.
Unter anderem hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Musterliste für eine Accountübersicht erstellt:
Vollmacht erteilen
Mit diesem Schriftstück kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen ermächtigen, den digitalen Nachlass zu regeln. Die Vollmacht kann und sollte auch konkrete Anweisungen enthalten: Welche Daten sollen gelöscht, welche Verträge gekündigt werden? Was soll mit dem Profil im sozialen Netzwerk passieren oder mit den Fotos, die im Netz kursieren?
Eine Vorlage für eine solche Vollmacht gibt es ebenfalls bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Testament
Ganz auf Nummer sicher geht, wer sämtliche Anweisungen zum digitalen Nachlass in sein Testament aufnimmt. Das muss komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, damit es wirksam ist.
Regelmäßig aufräumen
Je weniger Daten verwaltet werden müssen, desto einfacher haben es die Erben. Daher immer mal wieder die eigenen digitalen Spuren anschauen und im Zweifel länger nicht genutzte Accounts und Daten löschen.
AGB der Anbieter prüfen
Manche Anbieter haben bereits Services in Verbindung mit dem digitalen Nachlass im Angebot. Bei Google können die Nutzer zum Beispiel über den Kontoinaktivitätsmanager bereits zu Lebzeiten festlegen, wer später Zugriff auf die Daten haben darf und wann das Konto gelöscht werden soll. Facebook gibt die Auswahl, einen Nachlasskontakt zu benennen oder das Konto nach dem Tod in einen Gedenkzustand zu versetzen beziehungsweise es dauerhaft zu löschen.
Und die Erben?
Die sollten vor allem schnell handeln und sich vor allem den Mailaccount gut anschauen. Er liefert im Zweifel die meisten Hinweise zum Beispiel auf gerade abgesandte Onlinebestellungen oder bestehende Online-Abos.
Wie sich die Konten und Accounts löschen lassen, hat die Verbraucherzentrale Niedersachen für einige Anbieter ausführlich getestet .