Das ändert sich 2016… in der Altersversorgung

Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber in den Bereichen Altersvorsorge, Kranken- und Sachversicherungen sowie bei Konto und Karte wichtige Änderungen auf den Weg – ein Überblick.

Für die Altersvorsorge gelten ab 1. Januar 2016 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze steigt: höherer Förderbetrag in der bAV

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teildes Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2016 steigt sie auf 74.400/64.800 Euro (West/Ost). Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Dadurch erhöht sich der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, auf 248 Euro monatlich (2.976 Euro pro Jahr). Das entspricht vier Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung West. Steuerfrei sind sogar unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Mittlerweile wird der maximale Förderrahmen der Basis-Rente jährlich erhöht. Ab Januar 2016 steigt dieser auf 22.766 Euro für Singles und auf 45.532 Euro (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Allerdings gelten diese Maximalbeträge erst ab 2025 vollständig. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2016 können aber schon 82 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 22.766 Euro – maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 45.532 Euro).

Abschaffung Garantiezins

Die Bundesregierung plant die Abschaffung des einheitlichen Garantiezinses klassischer Rentenversicherungen, der momentan bei 1,25 Prozent liegt. Das geht aus einem Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums hervor. Für alle Lebensversicherer, die unter die 2016 in Kraft tretende „Solvency-II- Richtlinie“ mit verschärften Eigenkapitalvorschriften fallen, soll die obere Grenze für ihre Garantiversprechen im Neugeschäft dann nicht mehr gelten. „Die angekündigte Abschaffung des Garantizinses wird den Wandel in der Produktlandschaft hin zu Neuen-Garantie-Produkten weiter beschleunigen“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge beim Finanzdienstleister MLP. Die Regelung gilt nur im Neugeschäft. Bestandsverträge sind davon nicht betroffen.

 

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