Steuererklärung 2016: Altersvorsorge- und Versicherungsbeiträge auch online richtig ansetzen

Die elektronische Steuererklärung macht vieles einfacher. Dennoch muss jeder bei den Formularen zu Versicherungen und Altersvorsorge ganz genau hinsehen, um wirklich jede Erstattung zu erhalten.

Schon praktisch. Mit der Online-Steuererklärung wird einiges einfacher, zum Beispiel gelangen Daten aus dem vergangenen Jahr automatisch in die aktuellen Formulare. Außerdem gibt es Hinweise auf mögliche Falscheingaben. Trotzdem: Niemand sollte sich blind auf die Hilfestellungen verlassen. Das gilt ganz besonders für die Beiträge zu Versicherungen und Altersvorsorge. Hier muss jeder genau hinsehen, um nicht bares Geld zu verschenken. Korrekturen sind im Nachhinein nicht möglich.

Vereinfachtes Verfahren nutzen

Aufgrund des sogenannten Bescheinigungsverfahrens für Vorsorgebeiträge schicken die Versicherungsunternehmen alle Beitragsinformationen zu Basis- und Riester-Rentenversicherungen direkt an das für den Versicherten zuständige Finanzamt. Voraussetzung: Der Kunde hat der Übermittlung zugestimmt und dem Unternehmen seine Steueridentifikationsnummer gegeben. Wichtig: Trotz Weiterleitung muss der Steuerpflichtige seine Rentenbeiträge immer auch in seiner Steuererklärung angeben. Andernfalls gibt es keine Erstattung.

So lassen sich typische Fehler bei der Steuererklärung vermeiden:

Riester-Beiträge lassen sich pro Jahr bis zur Grenze von 2.100 Euro ansetzen. Die Angaben macht der Steuerzahler in der Anlage „AV“. Die Beiträge sind die Basis dafür, dass das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung nachrechnet, ob sich der Riester-Sparer mit seinen Zulagen oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.

Den Jahresbeitrag für eine Basis-Rente tragen Steuerzahler in Zeile 8 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ ein. Das gilt auch, wenn eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gekoppelt ist. Achtung: In demselben Formular gibt es auch die Zeile 49 „freiwillige eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“. Hierher gehören aber nur die Beiträge für eine selbstständige, also nicht an eine Basis-Rente gekoppelte Berufsunfähigkeitspolice. Wer dies nicht beachtet, den informiert das Finanzamt nicht über den Irrtum. Je nach Einkommenshöhe fließt also auch keine Erstattung.

Wer eine betrieblichen Altersversorgung (bAV) abgeschlossen hat, muss nichts in die Formulare eintragen. Die Beiträge reduzieren von vornherein das Bruttogehalt. Im Rahmen einer Direktversicherung zum Beispiel sind Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2016: jährlich 2.976 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einbringen. Und sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag weiter ausbauen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung lassen sich in Höhe von 1.900 Euro (Angestellte) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) ansetzen. Der richtige Ort dafür sind die Zeilen 12 bis 45 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen darüber, dürfen Steuerzahler aber auch den Gesamtbetrag ansetzen. Dabei nicht vergessen: Die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Ehepartners und der Kinder fallen ebenfalls ins Gewicht.

Liegen die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter dem ansetzbaren Maximalbetrag, können Steuerzahler bis zur Höchstgrenze auch weitere Versicherungen, etwa eine Haftpflicht-, Unfall- oder eigenständige Berufsunfähigkeitspolice, ansetzen. Dafür sind die Zeilen 49 und 50 da. Tipp: Für Verheiratete wird der jeweilige Höchstbetrag verdoppelt, wenn sie gemeinsam veranlagt sind.

Wer einen Freistellungsauftrag erteilt hat, zahlt für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zu einer Summe von 801 Euro (Ehepaare: 1.602 Euro) keine Abgeltungssteuer. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bank die Steueridentifikationsnummer vorliegt. Wenn nicht, fallen Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an. Zuviel gezahlte Steuern lassen sich dann entweder rückwirkend über die Steuererklärung zurückholen. Oder der Bankkunde reicht jetzt noch einen neuen Freistellungsauftrag inklusive Steuer-ID nach – dieser gilt dann ebenfalls rückwirkend.

Kommentar verfassen

Top
×

Hallo!

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme und Nachricht - hier oder gerne auch per E-Mail an info@sven-koeck.de

× WHATSAPP NACHRICHT SENDEN