Vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters – versicherungsvertragliche Lösung

Sobald Mitarbeiter vorzeitig aus Arbeitsverhältnissen ausscheiden, sind viele Sachverhalte zu regeln – darunter auch die betriebliche Altersversorgung.  Fristen sind zu berücksichtigen.

Änderung der Rechtsprechung zum Erklärungszeitpunkt

Die Erklärung zur versicherungsvertraglichen Lösung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Arbeitgeber zum richtigen Zeitpunkt abgegeben wird. Bei Unwirksamkeit der Erklärung besteht das Risiko der Nachschussverpflichtung bei Ausscheiden des Mitarbeiters.

Was ist die versicherungsvertragliche Lösung?

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse mit einer beitragsorientierten Leistungszusage erhalten haben, behalten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, wenn sie die Fristen erfüllt haben. Der Arbeitgeber kann nach § 2 Abs. 2 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 2 BetrAVG verlangen, dass an die Stelle dieser Ansprüche die vom Versicherer nach dem Versicherungsvertrag zu erbringende Versicherungsleistung tritt (versicherungsvertragliche Lösung). Das gilt, wenn insbesondere die“ soziale Auflage“ erfüllt ist, alle Überschüsse der Versicherung zur Leistungserhöhung zu verwenden. Dem Mitarbeiter können dann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag übertragen werden, so dass dieser den Vertrag z. B. mit eigenen Mitteln fortführen kann.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Scheidet Ihr Mitarbeiter mit unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aus Ihren Diensten aus, so empfiehlt es sich, die versicherungsvertragliche Lösung zu wählen und dem Mitarbeiter seine Direktversicherung/Pensionskasse „mitzugeben“. Durch diesen Schritt entgehen Sie dem Risiko, für die Leistungen im Versorgungsfall zu haften. Die Alternativmöglichkeit, der ehemalige Arbeitnehmer behält einen Anspruch auf die unverfallbare Anwartschaft, kann dazu führen, dass die abgeschlossene Direktversicherung/Pensionskasse die Leistungen der Höhe nach nicht deckt und Sie als Arbeitgeber „nachschießen“ müssen. Die drei sozialen Auflagen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG sind grundsätzlich schon durch die Gestaltung der Versicherungsverträge erfüllt.

Bisherige Verfahrensweise:
In der Praxis war es bislang üblich, dass der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsvertraglichen Lösung bereits bei Einrichtung der Versorgung – bspw. innerhalb der Entgeltumwandlungsvereinbarung oder einer Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung – erklärte.

Verfahrensweise nach dem Urteil des BAG:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass dieses Vorgehen nicht genügt. Nach der Entscheidung ist es möglich, dass der Arbeitgeber seine Erklärung gegenüber dem Versicherer und dem Arbeitnehmer auch bereits vor dessen Ausscheiden abgibt. Allerdings fordert das BAG einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Erklärung mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit der Arbeitnehmer über eine private Fortführung entscheiden kann, muss er direkten Zugang zu den Versicherungsdaten haben.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? Was ist zu tun?

1. Sobald das Ausscheiden des Arbeitnehmers in Aussicht steht geben Sie als Arbeitgeber die Erklärung gegenüber Ihrem Mitarbeiter ab, dass Sie die versicherungsvertragliche Lösung wählen.
2. Dem Schreiben fügen Sie den Versicherungsschein bei, sofern er dem Mitarbeiter nicht bereits vorliegt.
3. Die Erklärung ist vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnen.
4. Die gegengezeichnete Erklärung wird an den Versicherer übersandt

Ihre Erklärung muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim ehemaligen Mitarbeiter und dem Versicherer eingehen. Ansonsten verfällt die Möglichkeit der versicherungsförmigen Lösung.

 

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