Privat fortgeführte Pensionskasse löst Krankenversicherungspflicht aus

Leistungen aus einer privat fortgeführten Direktversicherung sind krankenversicherungsbeitragsfrei.

Hintergrund – Betriebsverfassungsgericht (BVerfG), 1 BvR 1660/08 v. 28.09.2010 Das BVerfG kommt in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 zu dem Ergebnis, dass Leistungen aus einer durch den ehemaligen Arbeitnehmer (AN) fortgeführten Direktversicherung (DV) dann Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung (LV) gleichzusetzen sind, wenn der ehemalige AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst die anfallenden Beiträge auf die frühere DV weiter zahlt und in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt.

Vorliegend hatte das Bundessozialgericht (BSG) ursprünglich zwischen Leistungen aus den Institutionen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und der privaten Lebensversicherung unterschieden. Das BVerfG versagte diese Unterscheidung jedoch beim Durchführungsweg der DV. Als Argument führte es an, dass als Träger auftretende Lebensversicherungsunternehmen betreibe sowohl die bAV als auch das private Lebensversicherungsgeschäft. Als einziges Unterscheidungsmerkmal könne daher nur die Frage herangezogen werden, ob die rechtlichen Vorgaben der bAV erfüllt seien. Das sei aber dann nicht der Fall, wenn der AN die DV unter den o. g. Voraussetzungen fortführt. Daher sei hier die privat fortgeführte DV mit der privaten Lebensversicherung gleichzustellen.

Leistungen aus einer privat fortgeführten Pensionskasse sind krankenversicherungsbeitragspflichtig.

Entscheidung – BSG, B 12 KR 28/12 R v. 23.07.2014 In seiner Entscheidung vom 23.07.2014 stellt das BSG klar, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse (PK) stets komplett zur Bemessung der Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herangezogen werden können, auch wenn der Leistungsempfänger die Pensionskassenbeiträge nach Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit privat weitergezahlt hat. Somit unterscheidet das Gericht im Rahmen der privat fortgeführten bAV zwischen dem Durchführungsweg der PK und dem der DV.

Auch hier argumentieren die Richter des BSG mit der Unterscheidung zwischen beitragspflichtiger Leistungen aus der Institution der bAV und beitragsfreien Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen. Anders als bei der fortgeführten DV werde nach Ansicht des Gerichts beim Durchführungsweg der Pensionskasse die Institution der bAV aber nie völlig verlassen. Vielmehr seien PK von vornherein auf den Zweck der Durchführung der bAV beschränkt.

Stellungnahme

Inzwischen hat das BSG seine Urteilsbegründung veröffentlich. Eine Änderung unserer Stellungnahme hat diese jedoch nicht zur Folge. Zu berücksichtigen ist, dass der Sozialverband VdK Deutschland e. V. erklärt hat, am 05.01.2015 gegen das Urteil Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG eingereicht zu haben. Der Ausgang dieser Entscheidung bleibt insoweit abzuwarten. (Anmerkung: Bei der o. g. Entscheidung lagen zwischen Entscheidung des BSG und der des BVerfG knapp drei Jahre).

Derzeit ist bei Abschluss und bei Mitnahme der bAV zu beachten, dass Leistungen einer privat fortgeführten PK – anders als die einer privat fortgeführten DV oder einer privaten Lebensversicherung (LV) – krankenversicherungsbeitragspflichtig sind. Da sich die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nach der Krankenversicherungbeitragspflicht richtet, gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung (PV).

In der Praxis empfehle ich für neue Abschlüsse als Durchführungsweg die Direktversicherung, – sofern nicht z. B. tarifvertraglich etwas anderes vorgesehen ist – da hier bei privater Weiterführung durch den Arbeitnehmer die Leistungen nicht der Krankenversicherungs- und der Pflegeversicherungspflicht unterliegen.

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