Finanzen: Was sich 2018 für Verbraucher ändert

Der Jahreswechsel sorgt wieder für wichtige gesetzliche Änderungen, vor allem bei privater und betrieblicher Altersvorsorge, Immobilien, Gesundheitsschutz, Geldanlage sowie Banking. Ein Überblick:

Generell neue Regeln für die Versicherungsvermittlung:

Ab Februar 2018 sollen die Vorgaben der Insurance Distribution Directive (IDD) greifen. Generell steht die Richtlinie europaweit für noch mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Damit erhalten Beratungs- und Informationspflichten noch größere Bedeutung. So müssen Verbraucher unter anderem erfahren, in wessen Auftrag ein Vermittler oder Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt. Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.

Für die private und betriebliche Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2018:

Betriebsrentenstärkungsgesetz – mehr Beratungsbedarf

Private und insbesondere betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden. Kernpunkte der Reform:

  • Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.
  • Zuschuss für Geringverdiener: Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
  • Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Zwei Änderungen stehen hierbei im Mittelpunkt: Zum einen entfallen bei diesen Zielrenten die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, etwa die einmalige Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.

Empfehlung für Verbraucher, die derzeit über eine Betriebsrente nachdenken: Arbeitnehmer, die insbesondere Wert auf Garantien und ein Kapitalwahlrecht zu Rentenbeginn legen, sollten sich zeitnah informieren. Generell sollten sich auch Unternehmen angesichts der vielen Änderungen ab kommendem Jahr zu den für sie geeigneten Möglichkeiten gut beraten lassen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro). Tipp: Durch die Vereinbarung einer Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern über den Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage möglich sind, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Beiträge zu einer Basis-Rente können zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden: als Sonderausgaben. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.808 Euro (bzw. 47.616 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 86 Prozent (im Vorjahr: 84 Prozent). Das bedeutet: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 23.808 Euro sind rund 20.475 Euro (40.950 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 47.616 Euro) steuerlich ansetzbar. Denn der Maximalbetrag kann erst im Jahr 2025 komplett steuerlich geltend gemacht werden. Bis dahin steigt die Grenze jährlich aber schrittweise an.

Zudem wird die jährliche Grundzulage der auch über Steuervorteile geförderten sowie zusätzlich mit Kinderzulagen versehenen Riester-Rente auf 175 Euro angehoben.

Im Bereich Immobilien gilt Folgendes ab 1. Januar 2018:

Mehr Rechte und Sicherheiten für Häuslebauer

Die Reform des Bauvertragsrechts erhöht bei Bauprojekten auch für private Bauherren die Planbarkeit und Verlässlichkeit – vor allem durch diese drei Verbesserungen:

  • Bauverträge müssen künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertiggestellt wird – die verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit berücksichtigt auch beteiligte Subunternehmer.
  • Bauunternehmen müssen vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung anfertigen: mit genauem Überblick zu angebotenen Leistungen und Materialien. Verbraucher sollen darüber die Angebote verschiedener Unternehmen besser vergleichen können.
  • Private Bauherren erhalten die Möglichkeit, einen geschlossenen Bauvertrag noch einmal zu überdenken. Das Vorhaben sieht ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, sofern der Vertrag nicht über einen Notar geschlossen wurde.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 1. Januar 2018:

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen

Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 52.200 Euro auf 53.100 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro Jahreseinkommen ab 2018. Nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Unter Druck: Beitragssatz für gesetzlich Versicherte

Sofern die neue Regierung keine Reformen im Gesundheitssystem angeht, ist für 2018 absehbar: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent (anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt) wird stabil bleiben. Die Zusatzbeiträge, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind und nur vom Arbeitnehmer gezahlt werden, liegen derzeit bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium berät sich derzeit dazu, ob der Zusatzbeitrag 2018 auf 1,0 Prozent sinken könnte; allerdings müssen sich die Kassen nicht daran halten, sondern legen ihren Zusatzbeitrag individuell fest. Hinzu kommt: Die Stabilität in den Kassenfinanzen basiert in erster Linie auf einer Sonderzahlung von 1,5 Milliarden Euro aus der Reserve des Gesundheitsfonds. Experten gehen aber davon aus, dass die absehbaren Kostensteigerungen im Gesundheitssystem mittelfristig auch zur weiteren Erhöhung der Kassen- und entsprechenden Zusatzbeiträge führen.

Diese Änderungen in der Geldanlage gelten ab 2018:

EU-Finanzmarktrichtlinie tritt in Kraft

Im Januar 2018 gilt die europäische Richtlinie „Markets in Financial Instruments Directive II” (MiFID II). Sie soll Verbraucherschutz, Markttransparenz sowie Risikosteuerung weiter verbessern und EU-weit vereinheitlichen. Im Wesentlichen:

  • Bei einer Anlageberatung besteht Anrecht auf umfassende, standardisierte Informationen zu beispielsweise Fonds und ihren Risiken sowie Chancen.
  • Beratungsprotokolle gestalten sich nach neuen Standards der EU.
  • Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden zu einer Geldanlage müssen seitens des Anbieters dokumentiert werden.
  • Anleger erhalten eine noch höhere Kostentransparenz, etwa zu einem Fonds und dessen Verwaltung.

Neue Besteuerung von Investmentfonds – kaum Bedeutung für Privatanleger

Ab 1. Januar gelten neue Bedingungen für die Besteuerung von Investmentfonds (kurz: Fonds). Grundvorhaben des Gesetzgebers: Das System soll für Fondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen. Für Privatanleger ergibt sich aus der Reform in der Regel kein Handlungsbedarf. Aber: Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, entfällt zum Jahresende. Mögliche Wertsteigerungen dieser Fondsanteile nach dem 1. Januar werden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger ausgenutzt ist.

Im Bereich Banking gelten diese Änderungen ab kommendem Jahr:

Online-Banking mit weiteren Anbietern

Beim Online-Banking können Nutzer sogenannte Drittanbieter damit beauftragen, Zahlungen beispielweise beim Online-Shopping vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister dann gesetzlich anerkannt auch der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen Nutzer gegenüber diesen Diensten unter anderem auch ihre PIN und TAN einsetzen.

Haftungsgrenze auf maximal 50 Euro begrenzt

Bei Missbrauch der PIN/TAN beim Online-Banking oder der Bank-/Kreditkarte haftet ein Kunde bei entstandenen Schäden derzeit nur bis zu einem Betrag von 150 Euro, wenn er die Karte oder sein Online-Konto nicht gesperrt hat. Diese Haftungsgrenze sinkt auf 50 Euro. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet man auch weiterhin unbeschränkt.

Mehr Transparenz bei Vorreservierungen

Viele Hotels und Autovermietungen reservieren automatisch bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto. Ab Januar muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen. Erst dann darf die Bank diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend sperren.

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