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§ 2 BGB – Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man juristisch eigenständig, d. h. dass man seine eigenen Entscheidungen trifft und für seine Handlungen und Unterlassungen voll verantwortlich ist.

Das mögliche Problem:

Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit kann es jederzeit passieren, dass man seinen eigenen Willen zeitweise oder auch dauerhaft nicht mehr äußern kann.

Wer entscheidet in dieser Situation über meine medizinische Behandlung? Wer bezahlt meine Rechnungen? Wer darf überhaupt meine Post öffnen und bearbeiten?

Gesetzliche Regelungen

§ 104, 2 BGB – Geschäftsunfähig ist […] wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Ehepartner / Kinder / Eltern / Geschwister haben per Gesetz nicht automatisch Vertretungsmacht – im Gegenteil: Ärzte und Krankenhäuser dürfen beispielsweise keine Einsicht in Krankenakten oder Auskunft zum aktuellen Gesundheitsstatus geben. Wünsche nahestehender Personen müssen nicht befolgt werden, manchmal handeln Ärzte sogar entgegen der evtl. nur den Familienangehörigen ggü. geäußerten und bekannten Wünsche des Betreuten.

Ein unbefriedigender, ggf. sogar emotional schwer belastender Zustand.

§ 1896, 1 BGB – Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

§ 1902 BGB – In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Wenn wir unsere eigenen Angelegenheiten nicht regeln können – also bei besagter Geschäftsunfähigkeit – wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, der über Gesundheit und Finanzen entscheidet, die Post entgegennimmt – und bei Unternehmern ggf. sogar unternehmerische Entscheidungen trifft.

§ 1896, 2 BGB – Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten […] ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Damit in diesen Fällen der eigene Wille berücksichtigt wird, empfehlen Juristen volljährigen Personen, entsprechende Vollmachten fertigen zu lassen (bspw. Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, bei Selbständigen zusätzlich eine Unternehmervollmacht). Nur so kann sichergestellt werden, dass die tatsächlichen Wünsche des Betreuten wirklich umgesetzt werden und dessen Angelegenheiten so besorgt werden, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901, 2 BGB).

Vollmachten und Notfallschutz (4:14 Min.)*

Wer vertritt Sie, wenn Sie nicht handeln können? Ohne Vollmachten sind Sie im Fall der Fälle fremdbestimmt. Rund 90 Prozent der Bevöllkerung haben das nicht qualifiziert erledigt. Das liegt unter anderem an den 3 großen Irrtümern zum Thema rechtliche Vorsorge. Doch sehen Sie selbst:

* Hinweis: Das Video, das auf YouTube veröffentlicht ist, wurde auf dieser Webseite eingebettet. Die Rechte des Videos liegen bei JuraDirekt/YouTube. Für die Erreichbarkeit des Videos, die Löschung sowie den Inhalt wird keine Haftung übernommen.

Gefährdung eigener Vermögenswerte und Ziele

Vormund, Pfleger oder Betreuer müssen verwaltetes Vermögen eines Mündels  mündelsicher investieren (§§ 1806 ff. BGB). Mündelsicher sind Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Die Anlage erfolgt in der Regel in festverzinslichen Anleihen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt worden sind – und leider wenig bis gar keine oder sogar eine negative Rendite einbringen. Es gibt sogar Beispielfälle, bei denen langfristig steuerfreie Anlagen im Kapitalmarkt vor Eintreten der Steuerfreiheit gekündigt werden sollten…

Gleichzeitig werden Ausgaben eingefroren: Versicherungsprämien (z. B. laufende Zahlungen an Berufsunfähigkeits- oder Pflegezusatzversicherungen) werden eingestellt, in der Praxis werden diese Verträge rechtskonform vom Betreuer gekündigt!!!

Das Nachsehen hat der zu Betreuende bzw. dessen Familie…

Lösung

Die gesetzlichen Vorgaben werden in den seltensten Fällen der individuellen Situation und den Wünschen dessen gerecht, der seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Entsprechende Vorsorge ist deshalb unabdingbar!!!

Ich bin Ihnen gerne dabei behilflich, Ihre Verfügungen – Vollmachten, Patienten- und Sorgerechtsverfügungen, Testamente – vorzubereiten und zu erstellen.

   telefonische Terminvereinbarung unter 0176-111-65724
   per E-Mail an: info@sven-koeck.de

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