So klären Sie Ihre Vermögensnachfolge in einem Testament

Was regelt die gesetzliche Erbfolge? Wer bekommt einen Pflichtteil? Sollten wir ein Berliner Testament aufsetzen? Das deutsche Erbrecht ist komplex – im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Testament auf einen Blick.

Warum brauche ich ein Testament?

Über ein Testament können Sie frühzeitig klären, was im Fall Ihres Todes mit Ihrem Vermögen passiert. Sie stellen damit sicher, dass Ihr Erbe nach Ihren persönlichen Vorstellungen weitergegeben wird. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge.

Was ist ein gemeinschaftliches oder Berliner Testament?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament bekunden. Doch Vorsicht: Widerrufen lässt es sich zu Lebzeiten nur in notariell bekundeter Form und wenn beide Partner mitwirken. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende an das gemeinsame Testament gebunden.

Ein Spezialfall des gemeinschaftlichen ist das Berliner Testament. Darin setzen sich Ehepaare oder eingetragene Lebensgemeinschaften gegenseitig als Alleinerben ein. Kinder und Hinterbliebene erben erst, wenn beide Partner tot sind. Beim ersten Todesfall haben Kinder allerdings Ansprüche auf einen Pflichtteil.

Was besagt die gesetzliche Erbfolge?

Nach deutschem Erbrecht erben ausschließlich Verwandte sowie Ehepartner oder Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft.

Dabei sind nicht alle Verwandten gleich erbberechtigt. Das Gesetz unterteilt sie in verschiedene Ordnungen. Stets gilt: So lange es Erben aus einer zum Erblasser näheren Ordnung gibt, sind ausschließlich diese erbberechtigt.

  • Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Kindeskinder etc.). Kindeskinder erben jeweils nur, wenn alle Kinder verstorben sind oder das Erbe ablehnen.
  • Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers).
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern sowie deren Kinder und Kindeskinder (also Tante, Onkel, Cousins etc.). Erben der 4. Ordnung sind entsprechend Urgroßeltern, Kinder und Kindeskinder etc.

Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel gesetzlich erbberechtigt, neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern zur Hälfte. Haben die Ehepartner im „gesetzlichen Güterstand“ gelebt, erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Gibt es keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung, erbt der Partner alles.

Wer bekommt einen Pflichtteil?

Nahen Angehörigen, die im Testament nicht bedacht sind, steht die Hälfte des gesetzlichen Erbes zu: der sogenannte Pflichtteil. Er gilt für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Eltern des Verstorbenen.

Wie hoch sind Erbschaftssteuer und Freibeträge?

Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil etc.) und dem Verwandtschaftsverhältnis von Erblasser und Erbe. Dabei wird zwischen drei unterschiedlichen Steuerklassen unterschieden. Entrichtet wird die Erbschaftssteuer auf den Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge – sie unterscheiden sich ebenfalls nach dem Personenkreis. Für Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder gelten in einigen Fällen Versorgungsfreibeträge und sachliche Steuerbefreiungen. Auch Häuser oder Eigentumswohnungen bleiben für sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Höhe der Erbschaftssteuer nach Verwandtschaftgrad

Steuerpflichtiger Erwerb durch
Erbschaft/Schenkung
Steuerklasse I1 Steuerklasse II2 Steuerklasse III3
bis 75.000 Euro 7% 15% 30%
bis 300.000 Euro 11% 20% 30%
bis 600.000 Euro 15% 25% 30%
bis 6 Mio. Euro 19% 30% 30%
bis 13 Mio. Euro 23% 35% 50%
bis 26 Mio. Euro 27% 40% 50%
mehr als 26 Mio. Euro 30% 43% 50%

Steuerklassen nach Erbschaftsteuergesetz
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, Eltern und Großeltern (bei Erbschaften)
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Alle übrigen Personen

Höhe der Freibeträge nach Verwandtschaftgrad

Steuerklasse Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker Freibetrag/Euro
I Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000
I Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
und Stiefkinder
400.000
I Enkelkinder 200.000
I Eltern und Großeltern1 100.000
II Eltern und Großeltern2, Geschwister, Neffen und Nichten,
Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
20.000
III Alle übrigen Personen (zum Beispiel Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen 20.000

Steuerklassen nach Erbschaftsteuergesetz
1 Bei Erbschaft
2 Bei Schenkung

Wie erstellt man ein Testament?

Damit ein Testament gültig ist, muss es strenge Formerfordernisse erfüllen. Grundsätzlich können Sie zwischen zwei Varianten wählen:

  • Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Außerdem empfiehlt sich, auch Ort und Datum darauf zu vermerken.
  • In einem öffentlichen oder notariellen Testament hält ein Notar den letzten Willen fest, den der Erblasser ihm mündlich oder in einem von einem Anwalt angefertigten Schriftstück erklärt hat.

Aufbewahren können Sie Ihr Testament überall, am besten aber im Amtsgericht oder beim Notariat. Auch eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister ist möglich.

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Bitte beachten:

Mit diesen Informationen möchte ich Ihnen einen ersten Überblick zum Thema Testament geben. Sie ersetzen jedoch keine anwaltliche und steuerliche Beratung. Kommen Sie gerne auf mich zu: ich vermittele Ihnen gerne einen Kontakt zu einem meiner Partneranwälte, der sie zu Ihren individuellen Belangen umfassend berät.

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