PSVAG Beitragssatz für das Jahr 2017 festgesetzt

Für das Jahr 2017 hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) seinen Beitragssatz auf 2,0 ‰ festgesetzt. Die gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSVaG ist verpflichtend für gesetzlich unverfallbare Zusagen in den Durchführungswegen:

  • Direktzusage,
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Direktversicherungen für die kein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht oder die vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen oder verpfändet sind.

Nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ist die Insolvenzsicherung durch den PSVaG gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 BetrAVG). Diese liegt bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen vor, wenn der Mitarbeiter mindestens 25 Jahre (ab 2018: 21 Jahre) alt ist und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre (ab 2018: drei Jahre) bestanden hat.

Für das Jahr 2017 gelten danach die PSV-Höchstgrenzen:

  • Für Rentenleistungen: monatlich 8.925 Euro (voraussichtlich 9.135 Euro in 2018*) in den alten und 7.980 Euro (voraussichtlich 8.085 Euro in 2018*) in den neuen Bundesländern.
  • Für Kapitalleistungen: 1.071.000 Euro (voraussichtlich 1.096.200 Euro in 2018*) in den alten und 957.600 Euro (voraussichtlich 970.200 Euro in 2018*) in den neuen Bundesländern.“

*in Abhängigkeit von der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zu den Werten zur Sozialversicherung 2018).

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