Müssen meine Kinder für mich aufkommen?

Die Auseinandersetzung mit einer möglichen Pflegebedürftigkeit ist kein schönes, aber ein wichtiges Thema. Hier erfahren Sie alles, was Sie über Schonvermögen, Mindestselbstbehalt und Co. wissen müssen.

Viele Menschen sind im Alter auf Pflege angewiesen – sei es auf eine Betreuung in den eigenen vier Wänden oder einen Umzug ins Alters- oder Pflegeheim. Beide Varianten werden optimalerweise über das Einkommen der pflegebedürftigen Person finanziert. Reichen Rente, Zinseinkünfte und Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, werden die monatlichen Zahlungen aus dem eigenen Vermögen heraus beglichen. Davon ausgenommen ist lediglich ein Schonvermögen des Pflegebedürftigen, das sich unter anderem aus dem persönlichen Hausrat, einer angemessenen Immobilie und Altersvorsorgekapital i.S. von §10a EStG zusammensetzt.

Doch was, wenn das Geld aufgezehrt ist?

Pflegefall in der Familie: Wer muss zahlen?

Zum Unterhalt verpflichtet sind Verwandte in gerader Linie. Laut gesetzlicher Rangfolge hat zunächst der Ehegatte für den Pflegebedürftigen aufzukommen. Dann werden die Kinder belangt. Und schließlich stehen „sonstige Verwandte“ (etwa Eltern oder Enkel) in der Pflicht. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte in der seitlichen Linie wie Geschwister oder Verschwägerte.

Elternunterhalt: Kinder kommen für die Pflege auf

Sind die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen erschöpft, müssen also häufig die (erwachsenen) Kinder den Elternunterhalt bestreiten. In der Regel gleicht zunächst das Sozialamt die Deckungslücke aus, nimmt dann aber die Kinder in Zahlungsregress. Dafür wird geprüft, ob sie Elternunterhalt leisten können. Hierbei gilt der Grundsatz, dass sie nicht in ihrem Lebensstandard eingeschränkt werden sollen, sofern sie nicht „in Luxus leben“. Geschwister haften gesamtschuldnerisch.

Mindestselbstbehalt: Dieses Einkommen ist geschützt

Die Mindestgrenze des Einkommens, die nicht angegriffen werden darf, definieren die Oberlandesgerichte: Im Jahr 2018 liegt sie bei monatlich 1.800 Euro, für Ehegatten bei 1.440 Euro. Liegen die Einkünfte darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Liegen sie darüber, wird überprüft, welche Einkünfte in der jeweiligen Lebenssituation verfügbar sind. Reduziert wird das angreifbare Einkommen zum Beispiel um Kosten für den Lebensunterhalt, Fahrtkosten zur Arbeit, Hypothekenraten und Unterhaltspflichten. Auch Einkünfte, die in die eigene Altersvorsorge fließt, sind bis zu einem gewissen Grad geschützt.

Schonvermögen: Worauf darf das Sozialamt zugreifen?

Neben dem Einkommen kann auch das Vermögen der Kinder für den Elternunterhalt herangezogen werden. Selbstgenutzte Immobilien der Kinder sind in der Regel vor dem Zugriff der Sozialbehörde geschützt. Darüber hinaus gilt ein Mindest-Schonvermögen von 25.000 Euro für Kinder, die eine Immobilie besitzen und 75.000 Euro für solche, die keine besitzen. Das tatsächliche Schonvermögen kann jedoch deutlich höher liegen, da es eine Reihe weiterer Abzugsmöglichkeiten gibt. Vermögen, das direkt dem Ehepartner zuzuordnen ist, wird nicht herangezogen.

Schützen Sie sich und Ihre Kinder!

Private Versicherungslösungen helfen Ihnen, sich vor monatlichen Zahlungen für das Alters- oder Pflegeheim und Ihre Kinder vor dem Zugriff des Staates auf Einkommen und Vermögen zu schützen: Mit der richtigen Pflegevorsorge etwa werden Zahlungen an das Alters- oder Pflegeheim direkt vom Pflegeversicherer bezahlt. Kinder können gemeinsam eine Pflegeversicherung für die Eltern abschließen und sich damit vor Vermögens- und Einkommensverlusten schützen. Und wer bereits Elternunterhalt zahlt, kann prüfen lassen, ob sich das für die Unterhaltsberechnung relevante Einkommen durch den Ausbau einer eigenen privaten Altersvorsorge reduziert werden kann.

Ich zeige Ihnen gerne, welche Pflegevorsorge zur individuellen Situation am besten passt und welche Altersvorsorgelösungen möglich sind. Sprechen Sie mich an, ich freue mich auf Ihre Nachricht!

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Bitte beachten

Hinweis: Die hier aufgeführten Informationen dienen als Orientierungshilfe und sind nicht rechtsverbindlich. Der konkrete Einzelfall muss hier berücksichtigt werden und kann je nach Sozialamt unterschiedlich bewertet werden. Aus diesem Grund ist das Thema Elternunterhalt bzw. Unterhaltspflicht im Pflegefall dem Gebiet der Rechtsberatung zuzuordnen. Eine rechtssichere Auskunft kann nur ein Fachanwalt geben.

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